Gesetzestext · Fassung seit 17. Oktober 2024
§ 554 BGB und die Steckersolargeräte
Ein einziger Paragraph hat 2024 aus der Vermieter-Kulanz einen einklagbaren Anspruch gemacht. Hier steht er im vollständigen Wortlaut — und darunter, Satz für Satz, was jede Formulierung praktisch bedeutet.
Der Gesetzestext im Wortlaut
Amtliche Quelle ist gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Der folgende Wortlaut gibt die seit dem 17. Oktober 2024 geltende Fassung vollständig und unverändert wieder.
Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Gesetze sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG) — der Abdruck ist daher vollständig und wörtlich möglich.
Satz für Satz erklärt
Absatz 1 Satz 1 — der Anspruch
„Der Mieter kann verlangen“ ist die stärkste Formulierung, die das Mietrecht kennt: kein Bitten, kein Ermessen des Vermieters, sondern ein subjektives Recht, das notfalls vor dem Amtsgericht durchsetzbar ist. Die Aufzählung nennt vier privilegierte Zwecke — Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und als vierten, 2024 ergänzten Zweck die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Erfasst ist die bauliche Veränderung der Mietsache, also Halterung, Montage und Anschluss eines Balkonkraftwerks am Balkon, an der Fassade oder auf der Terrasse.
Absatz 1 Satz 2 — die Zumutbarkeitsschranke
Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Zwei Dinge stecken in dem Satz: Erstens ist die Ablehnung die begründungsbedürftige Ausnahme, nicht der Normalfall — die Beweislast liegt beim Vermieter. Zweitens verlangt „Würdigung der Interessen“ eine echte Abwägung im Einzelfall: Ein pauschales „gefällt mir nicht“ wägt nichts ab und trägt deshalb nicht. Anerkannte Ablehnungsgründe sind eng: eingetragener Denkmalschutz, belegte Statik-Probleme, eine konkret gefährliche Befestigungsart.
Absatz 1 Satz 3 — die Sicherheitsleistung
Der Mieter kann sich verpflichten, für den späteren Rückbau eine besondere Sicherheit zu leisten — etwa eine zweckgebundene Zusatzkaution. Das ist als Verhandlungsangebot des Mieters gedacht, nicht als Automatismus: Der Vermieter kann die Zustimmung nicht generell von einer Sicherheit abhängig machen, sie kommt aber als milderes Mittel in Betracht, wo sonst eine berechtigte Ablehnung drohte. Der Verweis auf § 551 Abs. 3 BGB stellt sicher, dass die Sicherheit wie eine Mietkaution getrennt und verzinslich angelegt wird.
Absatz 2 — keine Abweichung zulasten des Mieters
Absatz 2 macht den Anspruch unabdingbar: Jede Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam. Eine Klausel im Mietvertrag, die Balkonkraftwerke verbietet oder die Zustimmung an unzulässige Bedingungen knüpft, ist damit nichtig — unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 17. Oktober 2024 unterschrieben wurde.
Die Architektur des Paragraphen ist bemerkenswert schlank: ein Anspruch, eine eng gefasste Ausnahme, eine Rückbau-Option — und ein Riegel gegen jeden Versuch, das Ganze im Mietvertrag wieder auszuhebeln.
Die neue Fassung von 2024
§ 554 BGB existierte schon vor 2024 — er privilegierte Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz. Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung von Steckersolargeräten“ vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 310) hat den Katalog um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte erweitert und die amtliche Überschrift entsprechend ergänzt. In Kraft getreten ist die Änderung am 17. Oktober 2024 — dem Tag nach der Verkündung.
Vor der Änderung war ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung eine gewöhnliche bauliche Veränderung: Der Vermieter konnte ohne Begründung ablehnen, und die Gerichte entschieden uneinheitlich. Seit der Änderung ist die Zustimmung der gesetzliche Regelfall. Dasselbe Artikelgesetz hat parallel § 20 Abs. 2 WEG um die Nr. 5 ergänzt, damit Wohnungseigentümer nicht schlechter stehen als Mieter.
Wer nach „§ 554 BGB neue Fassung 2024“ sucht, meint also genau die oben abgedruckte Fassung — eine weitere Änderung des Paragraphen hat es seither nicht gegeben (Stand: 22. Juli 2026).
Abgrenzung: § 20 WEG für Wohnungseigentümer
§ 554 BGB regelt ausschließlich das Mietverhältnis. Für Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft gilt die Parallelnorm § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG — gleicher Stichtag, gleicher Grundgedanke, anderer Weg: Statt der Zustimmung des Vermieters braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung, für den seit der Reform eine einfache Mehrheit genügt.
„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“
Wer eine vermietete Eigentumswohnung bewohnt, bleibt bei § 554 BGB: Anspruchsgegner ist der Vermieter. Dass dieser sich die Erlaubnis seinerseits von der WEG beschaffen muss, ist sein Problem, nicht das des Mieters — die beiden Rechtsverhältnisse sind getrennt.
Was daraus praktisch folgt
Der Paragraph gibt den Anspruch — durchsetzen musst du ihn selbst, und zwar in der richtigen Reihenfolge: erst schriftlich anfragen, Zustimmung dokumentieren, dann montieren. Wie die Anfrage aussieht, welche Fristen üblich sind und was du bei einer Blockade tust, steht in unserem Praxis-Ratgeber Balkonkraftwerk als Mieter — inklusive Mustertext für die Vermieter-Anfrage, der sich ausdrücklich auf § 554 Abs. 1 BGB stützt.
Und bevor du den Anspruch durchsetzt, lohnt der Blick auf die Zahlen: Ob sich die Anlage an deinem Balkon rechnet, zeigt dir der Rendite-Rechner in 30 Sekunden; Zuschüsse deines Bundeslands findest du in der Förderungs-Übersicht.
FAQ
Häufige Fragen
Was regelt § 554 BGB?
§ 554 BGB gibt Mietern einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter bestimmte bauliche Veränderungen erlaubt: Barrierereduzierung, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz — und seit dem 17. Oktober 2024 ausdrücklich auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Veränderung auch unter Würdigung der Mieter-Interessen nicht zugemutet werden kann.
Seit wann stehen Steckersolargeräte in § 554 BGB?
Seit dem 17. Oktober 2024. Das Änderungsgesetz vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 310) hat Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten Maßnahmen des § 554 Abs. 1 BGB aufgenommen und parallel § 20 Abs. 2 WEG für Wohnungseigentümer ergänzt. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Was bedeutet „nicht zugemutet werden kann" in § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB?
Das ist die einzige Ablehnungsschranke — und sie ist eng auszulegen. Zumutbarkeitshürden sind konkrete, belegbare Umstände der jeweiligen Wohnung: ein eingetragener Denkmalschutz, ein Statik-Befund, eine tatsächlich gefährliche Befestigungsart. Pauschale Argumente wie Optik, allgemeine Brandsorgen oder „das machen wir hier nicht" genügen nicht. Die Beweislast liegt beim Vermieter.
Kann der Mietvertrag den Anspruch aus § 554 BGB ausschließen?
Nein. § 554 Abs. 2 BGB erklärt jede Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweicht, für unwirksam. Eine Mietvertragsklausel „Balkonkraftwerke sind nicht gestattet" ist damit ohne rechtliche Wirkung — auch wenn sie unterschrieben wurde.
Gilt § 554 BGB auch für Eigentumswohnungen (WEG)?
Nein, § 554 BGB gilt nur im Mietverhältnis. Wohnungseigentümer haben seit demselben Stichtag (17. Oktober 2024) einen parallelen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG: Sie können einen Beschluss der Eigentümerversammlung verlangen, für den eine einfache Mehrheit genügt. Wer eine Eigentumswohnung gemietet hat, bleibt bei § 554 BGB — Anspruchsgegner ist der Vermieter.
Was bedeutet die Sicherheitsleistung in § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB?
Der Mieter kann sich verpflichten, für den Rückbau eine besondere Sicherheit zu leisten — etwa eine zusätzliche Kaution speziell für die Wiederherstellung des Originalzustands. Das ist eine Option des Mieters, kein automatisches Recht des Vermieters, und über den Verweis auf § 551 Abs. 3 BGB muss die Sicherheit getrennt vom Vermögen des Vermieters verzinslich angelegt werden.
Belege
Quellen
- [1]§ 554 BGB — Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, amtliche Fassung. gesetze-im-internet.de
- [2]Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung von Steckersolargeräten (BGBl. 2024 I Nr. 310 vom 16. Oktober 2024, in Kraft seit 17. Oktober 2024). recht.bund.de
- [3]§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG — Parallelnorm für Wohnungseigentümer, ebenfalls seit 17. Oktober 2024. gesetze-im-internet.de
- [4]§ 551 Abs. 3 BGB — Anlagepflicht für Mietsicherheiten, auf den § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist. gesetze-im-internet.de
Stand · 22. Juli 2026 · Hinweis: Keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de.